Satzung Helmut-Michael-Vogel Bildungswerk e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Helmut-Michael-Vogel-Bildungswerk für Friedensarbeit und Völkerverständigung“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.”
§ 2 Zweck
(1)
Der Verein betreibt Jugend- und Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Erziehung zum Frieden und zur Völkerverständigung. Er wirkt im Sinne der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), in der es heißt: “Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, müssen auch Bollwerke zur Verteidigung des Friedens im Geist der Menschen errichtet werden.” Durch seine Bildungsarbeit fördert der Verein daher die Ideen des Friedens, des Gewaltverzichts und der Völkerverständigung. Die Arbeit des Bildungswerkes zielt auf Erkennen und Bearbeiten von Kriegsursachen, auf den Abbau von Vorurteilen und Feindbildern, auf die Verbreitung der Erkenntnisse der Friedensforschung sowie auf die Verbreitung der Kenntnisse über zivile Konfliktbearbeitung.
(2)
Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt der Verein öffentliche Veranstaltungen (Konferenzen, Seminare, Fachtagungen) und Maßnahmen im Bereich der Jugend- und Weiterbildung durch und entwickelt Bildungsmaterialien für unterschiedliche Medien im Sinne der im Abs. 2 genannten Ziele.
(3)
Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und wirtschaftlich unabhängig. Er strebt jedoch die Zusammenarbeit mit Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung, insbesondere im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung, den Organisationen der Friedensbewegung und den Gewerkschaften, zur Förderung der im Abs.2 genannten Ziele, an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang dem Aufnahmeantrag durch den Vorstand widersprochen wird.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur mit einer Frist von drei Monaten zu Jahresende möglich.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Vereins sind durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich unter Einhaltung der Frist von mindestens vierzehn Tagen zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
- Die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter des Vereins und seiner Einrichtungen können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie wählt den Vorstand
- Sie beschließt die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Vereins und seiner Einrichtungen
- Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen
- Sie erteilt dem Vorstand Entlastung
- Sie beschließt über abgewiesene Aufnahmeanträge und über Widersprüche gegen Vereinsausschlüsse
- Sie beschließt über die Änderung der Satzung und Auslösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem/den Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden:
- Vorsitzende/r
- Stellvertreter/in
- Geschäftsführer/in
- Kassier/erin
- bis zu zwei Beisitzer/innen
- Die/Der Vorsitzende/n in Gemeinschaft mit der/dem Stellvertreter/in und der/ dem Geschäftsführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Die in Abs. (2) genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Vereinbarungen oder Verträge, die den Verein mit mehr als 2000 € belasten, bedürfen der Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern nach § 7 Abs. (2)
- Der Vorstand ist von der/dem/den Vorsitzenden bei Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuladen.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
- Er stellt den Wirtschaftsplan auf
- Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor.
- Er schließt die Arbeits- und Werkverträge der hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen MitarbeiterInnen des Vereins ab.
- Er überwacht die laufenden Geschäfte und führt die Aufgaben des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf die/den Geschäftsführer/in hauptamtlich zu bestellen.
§ 8 Beiträge
- Der Verein ist berechtigt, von den Mitgliedern Beiträge zu erheben.
- Die Höhe der Beiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Bertha- von- Suttner Stiftung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.